Gesetz.sh
BRSEKRHAUSO

Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
§ 9 Bußgeld- und Strafbestimmungen

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.