Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.(+++ § 72: Zur Nichtanwendung vgl. § 112 Abs. 4 Satz 5 +++)FußnotenFußnote(+++ § 72: Zur Nichtanwendung vgl. § 112 Abs. 4 Satz 5 +++)