(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
- 1.
nach Maßgabe des
§ 23 als Naturschutzgebiet,
- 2.
nach Maßgabe des
§ 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
- 3.
als Biosphärenreservat,
- 4.
nach Maßgabe des
§ 26 als Landschaftsschutzgebiet,
- 5.
als Naturpark,
- 6.
als Naturdenkmal oder
- 7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
§ 20 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch
§ 9 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)