Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung nach § 132a Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes für den jeweiligen Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung auf
- 1.
- den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund,
- 2.
- den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 3.
- den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.