(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,
- 1.
- wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen
- a)
- einer Erkrankung,
- b)
- des Mutterschutzes,
- c)
- einer Elternzeit,
- d)
- der Ableistung
- aa)
- eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,
- bb)
- eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
- cc)
- eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,
- dd)
- des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,
- ee)
- des Europäischen Freiwilligendienstes,
- ff)
- des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
- gg)
- des zivilen Friedensdienstes oder
- e)
- nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
- 2.
- wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.