(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst wird als Hochschulstudiengang durchgeführt, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt.
(4) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst kann abweichend von Absatz 1 bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge vorzusehen, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse sind berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.