(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die
- 1.
- deutsche Staatsangehörige sind,
- 2.
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
- 3.
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit
- 1.
- Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- 2.
- Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von
- a)
- der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
- b)
- den Polizeien des Bundes und der Länder,
- c)
- dem Zolldienst,
- d)
- dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
- e)
- der Feuerwehr
- 3.
- Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,
- 4.
- Kraftfahrzeugen, die
- a)
- zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- b)
- in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder
- c)
- neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- 5.
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
- 6.
- Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
- 7.
- Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.
(3) (weggefallen)