Abweichend von
§ 14 Absatz 2 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach
§ 34 des Bundeskriminalamtgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.
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§ 91: Zur Anwendung vgl.
§ 29 Abs. 4 +++)