Gesetz.sh
BINSCHSTRO2012ABWV_6

Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV)
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.