Gesetz.sh
BINSCHSTRO2012ABWV_5

Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (5. BinSchStrOAbweichV)
§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.