Ordnungswidrig im Sinne des
§ 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach
§ 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
- 1.
entgegen
§ 11.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach
§ 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 2.
entgegen
§ 12.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach
§ 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 3.
entgegen
§ 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten bei Eis nach
§ 16.12 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
- 4.
entgegen
§ 26.29 Nummer 1 Buchstabe c ohne Freigabe nach
§ 26.12 Satz 3 die Schifffahrt wieder aufnimmt oder aufnehmen lässt.