Nachweise sind unwirksam, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des
§ 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
- 2.
sie nach
§ 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach
§ 17 Absatz 1 nicht enthalten,
- 3.
sie gefälscht sind oder
- 4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.