Gesetz.sh
BILKOUMV

Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)
§ 4 Umlagejahr

Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 2 umzulegen sind.