Gesetz.sh
BILKOUMV

Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)
§ 3 Umlagebetrag

Der Umlagebetrag ist der Anteil der umlagefähigen Kosten, den ein Umlagepflichtiger zu entrichten hat.