Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Bundesministerium darauf hinzuwirken, daß dem Bundesrechnungshof die in
§ 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
(+++
§ 66: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 61 Abs. 2 Satz 3 SAG +++)