(1) Erleidet jemand einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
- 1.
- infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
- 2.
- als unbeteiligter Dritter
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
- 1.
- die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
- 2.
- die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.