Gesetz.sh
BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)