Gesetz.sh
BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 710 Mehrbelastungsverbot

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
(+++ § 710: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 710: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)