Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.(+++ § 710: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)FußnotenFußnote(+++ § 710: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)