§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §
§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
(+++
§ 556f: Zur Anwendung vgl. §
§ 557a, 557b +++)
(+++
§ 556f: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229
§ 35 BGBEG +++)