Ausbildungsförderung wird nach Maßgabe des
§ 59 Abs. 3 des Gesetzes in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §
§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ist.