Gesetz.sh
BEAMTVALTGZUSTANO

Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung - BeamtVAltGZustAnO)
§ 15 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit regelt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.