(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des
§ 30 Absatz 6, der §
§ 32, 33, 40 Absatz 6, des
§ 76 Absatz 1 und des
§ 77 Absatz 2 und 3.
(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des
§ 40 Absatz 6, des
§ 76 Absatz 1 und des
§ 77 Absatz 3 keiner Genehmigung.