Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten
§ 77 Absatz 2 bis 6 und
§ 78 entsprechend.
(+++ §
§ 76 bis 80: Zur Nichtgeltung vgl.
§ 3 Abs. 3 +++)