Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
- 1.
- Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,
- 2.
- 3.
- Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 38g,
- 4.
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,
- 5.
- 6.
- 7.
- Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f Satz 2,
- 8.
- Rückstufung nach § 39 Absatz 5.