(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
- 1.
- beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung
- a)
- beziehen oder
- b)
- beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und
- 2.
- eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.