Gesetz.sh
BAUWABDAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
§ 11 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.