(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach § 14 Absatz 2 bewertet.
(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ wird aus den Bewertungen der praxisbezogenen Prüfung nach § 13 als Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die schriftliche Praxistransferarbeit mit 25 Prozent,
- 2.
- die Präsentation mit 25 Prozent und
- 3.
- das Fachgespräch mit 50 Prozent.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 3 bis 5 zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ mit 30 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ mit 70 Prozent.
(5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.