(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
- 2.