Gesetz.sh
BAPO

Bundes-Apothekerordnung
§ 11a 

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
eine abgeschlossene Qualifikation für bestimmte, den Apothekerberuf prägende pharmazeutische Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 3 nachweist,
2.
diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
3.
mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
a)
die der Tätigkeit eines Apothekers nach diesem Gesetz nur partiell entspricht und
b)
die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Apothekers nach diesem Gesetz prägen,
4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt,
5.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
6.
über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung
1.
zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder
2.
eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, für die der Antragsteller gemäß Absatz 1 Nummer 1 eine abgeschlossene Qualifikation nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Apotheker.
(5) Die §§ 6, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.