Gesetz.sh
B_HNENM_PLASTAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bühnenmaler und -plastiker/Bühnenmalerin und -plastikerin wird staatlich anerkannt.