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AUSLWBGDV_3
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§ 7
AUSLWBGDV_3
Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Quelle