(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland als Begebungsland angegeben ist (im folgenden "Sterlingbonds" genannt).
Fußnoten
§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung