(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine und anderer Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit die Vereinigten Staaten von Amerika als Begebungsland angegeben sind (im folgenden "Dollarbonds" genannt).
Fußnoten
§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung