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AUG_2011
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§ 58
AUG_2011
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
§ 58
Anhörung
Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach
§ 36
ohne Anhörung des Antragsgegners.
J
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