Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach den in
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Verträgen sind die Vorschriften der §
§ 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.