Gesetz.sh
AUFG_BERTRV_OFD_KARLSR

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
§ 1 

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.