Gesetz.sh
AUFG_BERTRV_OFD_D_SSELD

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf
§ 1 

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Köln übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.