Diese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nach
§ 2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach
§ 8 Satz 3 des Gesetzes sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.