Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (
§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (
§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
(+++
§ 233 F. 12.7.2022: Zur Geltung vgl. Art. 97
§ 15 Abs. 13 AOEG 1977 +++)