Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (
§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (
§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.