(1) Eine Übermittlung von Daten nach
- 1.
- 2.
- 3.
- dieser Verordnung
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Mitteilungen an den Zulageberechtigten,
- 2.
- Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
- Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder
- 4.