(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Assistenzhunde im Sinne des
§ 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten
- 1.
für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §
§ 2, 23, 24 Absatz 2,
§ 26 und 27,
- 2.
für Assistenzhunde im Sinne des
§ 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §
§ 2, 22, 24 bis 27 sowie
- 3.
für Assistenzhunde im Sinne des
§ 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §
§ 2, 21, 24 bis 27.