Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach
§ 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach
§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
(+++ Abschn. 6 (§
§ 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. §
§ 13 u. 13a +++)