Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG) § 7eMitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
1.
die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
2.
die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
3.
die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),