(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle nach
§ 9b. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach
§ 2 Absatz 3 berechtigt.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 9b,
§ 2 Absatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht, den sie einer von den Adoptionsbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 2a Absatz 4) zuleitet.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle nach
§ 2 Absatz 3, so darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zugleich die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle nach
§ 2a Absatz 4 Nummer 2 sein.