Gesetz.sh
ADLV

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
§ 5 Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst

Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.