Gesetz.sh
ADLV

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.