Gesetz.sh
_BLG1DV_1

Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz
§ 9 Nichtverrechnungsfähige Kosten

Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.