(1) ...
(2) Die Kosten der Erholungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951 sind nur dann verrechnungsfähig, wenn
- 1.
- die Erholung zur Erhaltung oder Erreichung der Arbeitsfähigkeit erforderlich ist und
- 2.
- die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannte Schädigung bedingt ist.
(3) Die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, Kinder und Jugendliche (§ 10 Ziff. 2 des Gesetzes) sind nur verrechnungsfähig, wenn die Erholungsfürsorge in Heimen durchgeführt wird, welche die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle anerkannt hat.