Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf Rückstände nach
§ 1123 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Vorausverfügungen nach
§ 1123 Abs. 1, §
§ 1124 und 1126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger auf die Rechtsverfolgung verzichtet.