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ZWEIRADAUSBV
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§ 2
ZWEIRADAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin* (Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung - ZweiradAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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